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Eine Arbeitnehmerin, die überwiegend von zu Hause aus gearbeitet hat, muss es sich gefallen lassen, wenn ihr Arbeitgeber versucht, die entsprechende Vereinbarung wieder rückgängig zu machen. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg liegt darin keine systematische Schikane.
Eine Mitarbeiterin war über ein Jahr krankgeschrieben. Grund ihrer Arbeitsunfähigkeit war eine posttraumatische Belastungsstörung, angeblich ausgelöst durch Mobbing der Vorgesetzten. Diese hätten unter anderem wiederholt versucht, die mit der Arbeitnehmerin getroffene Telearbeitsvereinbarung zu widerrufen. Die Mitarbeiterin klagte gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist in dem Verhalten der Vorgesetzten keine herabwürdigende Behandlung zu sehen. Es habe erkennbar dazu gedient, im Interesse einer effektiven Aufgabenerledigung die Anwesenheitszeiten der Mitarbeiterin im Büro zu erhöhen. Die Parteien hätten sich auf die Weiterführung der Telearbeit mit zwei Präsenztagen der Mitarbeiterin verständigt. Der Arbeitgeber müsse laut Bundesarbeitsgericht (BAG) personelle Maßnahmen grundsätzlich versuchen dürfen.
LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 6 Sa 271/10
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