Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Freiburg können Leiharbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, den Entleiherbetrieb direkt auf Schmerzensgeld vor dem Arbeitsgericht in Anspruch nehmen.

Ein Arbeitnehmer war über eine Zeitarbeitsfirma in einem Betrieb als Maler und Lackierer beschäftigt. Während eines Arbeitseinsatzes auf einem Gerüst kam es zu einem schweren Unfall. Der Beschäftigte erlitt erhebliche Verletzungen. Unfallursache war nach Meinung des Arbeitnehmers die nicht ordnungsgemäße Befestigung des Gerüsts. Deshalb verklagte er den Entleiherbetrieb vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der beklagte Betrieb vertrat die Ansicht, dass der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht eröffnet sei. Der Arbeitnehmer hätte vor einem Zivilgericht klagen müssen.

Das Gericht war anderer Auffassung und gab dem Beschäftigten Recht. Leiharbeit sei ein integraler Bestandteil des Arbeitsmarkts geworden. Ein Leiharbeiter werde grundsätzlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt. Mit der Überlassung übernehme der Entleiherbetrieb die Arbeitgeberfunktion, ohne selbst Arbeitgeber zu werden. Das Verhältnis sei damit von arbeitsrechtlichen Grundsätzen beherrscht und geprägt. So habe der Entleiherbetrieb arbeitsvertragsähnliche Schutz- und Fürsorgepflichten gegenüber dem Leiharbeiter. Für Leiharbeiter bestehe darüber hinaus auch ein besonderer Schutzbedarf bei Rechtsstreitigkeiten. Ihnen dürften die Vorteile eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber dem normalen Zivilprozess nicht genommen werden.

ArbG Freiburg, Az.: 12 Ca 188/10