Einem Mitarbeiter, der in großem Umfang private E-Mails am Arbeitsplatz schreibt, kann ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden.

Ein Arbeitnehmer, der als stellvertretender Leiter eines Bauamts tätig war, nutzte seinen PC am Arbeitsplatz ausgiebig für die private E-Mail-Kommunikation. Er pflegte Kontakt mit mindestens 10 verschiedenen Kontaktvermittlern. Auf seinem Rechner hatte er auch Kontaktbriefe mit erotischem Inhalt und sogar pornografische Fotos abgelegt. Er nutzte so einen erheblichen Teil seiner Arbeitszeit zur Pflege seiner umfangreichen privaten Korrespondenz und seines privaten Fotoarchivs auf dem Dienstrechner. Als der Arbeitgeber im Zuge einer Überprüfung der Dienstrechner von den Machenschaften des Mitarbeiters erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt mit Zustimmung des Personalrates außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mitarbeiter seine Arbeitspflicht in einem solchen Umfang und einer solchen Intensität verletzt hat, dass es hier einer vorausgehenden Abmahnung nicht bedurfte. Der Mitarbeiter habe nicht annehmen dürfen, dass es vom Arbeitgeber toleriert werde, dass er den gesamten Arbeitstag versuche, private (erotische) Kontakte über das dienstliche E-Mail-System anzubahnen.

LAG Niedersachsen, Az.: 12 SA 875/09