Eine Verdachtskündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat im Anhörungsverfahren Umstände nicht mitteilt, die den Beschäftigten entlasten. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg hervor.

Ein Arbeitnehmer war in einer Kaserne als Lagerist beschäftigt. Nachdem er zwei Schaufeln, ein ausrangiertes Telefon und ein paar andere Gegenstände mit nach Hause genommen hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Zunächst hatte der Beschäftigte die Vorwürfe noch bestritten. Am nächsten Tag räumte er gegenüber seinem Vorgesetzten jedoch ein, die Sachen mitgenommen zu haben. Er war der festen Überzeugung, dass die Gegenstände entsorgt werden sollten, was der Vorgesetzte jedoch bestritt. Vor Ausspruch der Verdachtskündigung hatte der Arbeitgeber den Personalrat angehört, ohne jedoch die für den Arbeitnehmer sprechenden Umstände zu benennen. Der Beschäftigte erhob darauf hin Kündigungsschutzklage.

Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist die fristlose Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung der Arbeitnehmervertretung unwirksam. Damit der Personalrat seine Überlegungen zur beabsichtigten Kündigung vorbringen könne, müsse ihn der Arbeitgeber über alle Gesichtspunkte informieren, die ihn zur Kündigung veranlasst hätten. Der Arbeitgeber dürfe dem Personalrat den Sachverhalt nicht bewusst irreführend schildern, damit sich die Kündigungsgründe als möglichst überzeugend darstellen. Die bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der maßgebenden Kündigungsgründe sei wie eine Nichtinformation des Personalrats zu behandeln. Der Arbeitgeber verletze durch die unvollständige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Er verhindere dadurch auch, dass sich das Gremium ein zutreffendes Bild machen könne. Das gelte insbesondere bei der Verdachtskündigung.

LAG Nürnberg, Az.: 5 Sa 820/08