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Gesteht ein Mitarbeiter eine Unterschlagung und unterzeichnet ein notarielles Schuldanerkenntnis, kann er dagegen nicht einwenden, man habe ihn mit unzulässigen Methoden überführt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor.
Ein Arbeitnehmer war als Verkäufer in einem Getränkemarkt beschäftigt. Im Rahmen einer Inventur stellte der Arbeitgeber fest, dass Leergut fehlte. Daraufhin führte er eine Langzeitauswertung durch und installierte ohne Wissen des Mitarbeiters eine Videokamera über seinem Arbeitsplatz. Diese zeichnete innerhalb von drei Tagen Unterschlagungen seitens des Arbeitnehmers im Wert von 1.120 € auf. Laut Kassenauswertung fehlten für zwei Monate über 10.000 €. Der Arbeitgeber konfrontierte den Mitarbeiter in Anwesenheit des Betriebsrats mit den Vorwürfen. Dieser gestand, seit vier Jahren regelmäßig Geld genommen und dies mit fingierten Pfandbonzetteln vertuscht zu haben. Während es sich anfangs noch um kleine Beträge gehandelt habe, seien es zeitweise zwischen 500 und 600 € täglich gewesen. Der Mitarbeiter bestätigte handschriftlich, in vier Jahren einen Gesamtschaden von wenigstens 110.000 € verursacht zu haben. Unmittelbar danach unterzeichnete er bei einem Notar ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlungen in Höhe von 113.750 Euro zzgl. Zinsen. Die Parteien vereinbarten außerdem eine monatliche Ratenzahlung von 200 €, hinsichtlich derer sich der Mitarbeiter der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Fünf Monate später focht er das notarielle Schuldanerkenntnis an.
Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts besteht Sinn und Zweck eines notariellen Schuldanerkenntnisses gerade darin, dass der Unterzeichner den Inhalt als richtig anerkennt. Damit sind dem Mitarbeiter Einwände gegen die Höhe des Schadens sowie die Art und Weise, wie er überführt wurde, verwehrt. Auch der Inhalt ist nicht sittenwidrig. Der Arbeitgeber hat auch nicht die Geschäftsunerfahrenheit des Mitarbeiters ausgenutzt. Aufgrund des vom ihm selbst eingeräumten Sachverhalts war es nicht unverhältnismäßig, mit einer Strafanzeige zu drohen.
BAG, Az.: 8 AZR 144/09
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