Wenn Sie eine Gründung einer GmbH planen, ist das ein wichtiger Schritt. Welche Rechtsform soll gewählt werden? Wie viel Stammkapital ist nötig? Welche Regelungen gibt das GmbH-Recht vor? Die wichtigsten Antworten auf diese Fragen erhalten Sie hier.


Wahl der geeigneten Rechtsform

Vor der Gründung Ihrer Firma steht die Wahl der richtigen Rechtsform. Die GmbH & Co. KG vereinigt Vorteile aus dem Recht der Kapitalgesellschaft und aus dem Recht der Personengesellschaft. Sie ist aber trotzdem nicht immer die richtige Wahl.
 

Wenn Sie über die Rechtsform Ihres Unternehmens nachdenken, spielt oft die Besteuerung der alternativen Rechtsformen und die Haftung eine bedeutende Rolle. Aber auch andere Motive können mitentscheidend sein, wenn es um die Wahl der optimalen Rechtsform Ihrer Unternehmung geht.

Folgende Aspekte und die beispielhafte Fragestellung sollten Sie unter anderem mit Ihrem Berater bei der Rechtsformwahl berücksichtigen:

  • Auskunfts- und Kontrollrechte: Welche Auskunfts- und/oder Einsichtsrechte in Unterlagen der Gesellschaft haben Sie als Gesellschafter? Wie können Sie die Gesellschaft kontrollieren? Können Sie vom Tagesgeschäft ausgeschlossen werden oder ist dies sogar gewünscht?

  • Flexibilität: Bietet die Rechtsform Möglichkeiten, flexibel und schnell Gesellschafter aufzunehmen oder die Rechtsform selbst wieder zu ändern?

  • Haftungsbeschränkung: Haften Sie als Gesellschafter mit Ihrem Privat- und/oder Geschäftsvermögen? Können Sie die persönliche Haftung ausschließen oder einschränken? Ist dies gewünscht (Nachteile ergeben sich beispielsweise bei der Kapitalbeschaffung)?

  • Handlungsfähigkeit / Stimmrechte: Bleibt das Unternehmen in der Rechtsform handlungsfähig, wenn der Geschäftsführer/ Unternehmer ausfällt? Wer kann Stimmrechte bei wichtigen Unternehmensentscheidungen ausüben? Sind Vollmachten erforderlich und gewünscht?

  • Kapitalbeschaffung/ Kreditwürdigkeit: Erleichtert die Rechtsform die Kapitalbeschaffung (z. B. AG)? Müssen Sie persönlich bürgen?

  • Kosten: Welche Kosten entstehen bei der Einrichtung der Rechtsform und welche Kosten entstehen jährlich laufend bei der gewählten Rechtsform?

  • Leitungs- und Vertretungsbefugnis: Wer ist berechtigt, das Unternehmen zu leiten? Wer vertritt das Unternehmen nach außen? Wollen Sie die Leitung und Vertretung selber übernehmen oder soll dies von einer dritten Person übernommen werden?

  • Nachfolgeregelung: Wie wirkt sich die Rechtsformwahl auf die Nachfolge aus? Bei welcher Rechtsform ist die Nachfolgebesteuerung günstig? Unterstützt die Rechtsform einen schrittweisen Übergang der Verantwortung? Sind Vermögen und Geschäftsleitung voneinander abkoppelbar? Muss ein Kaufpreis sofort versteuert werden?

  • Prüfungspflicht: Unterliegt das Unternehmen je nach Rechtsform einer Prüfungspflicht hinsichtlich der Jahresabschlüsse? Rechenschaftsberichte Müssen Sie Ihre Handlungen gegenüber Dritten rechtfertigen und ist dies gewünscht?

  • Wann wird die Rechtsform gewählt? Die Rechtsform ist nicht nur einmalig bei Gründung Ihrer Unternehmung festzulegen. Gerade bei veränderten Gegebenheiten oder Steuerreformen gehört die Frage nach der Rechtsform immer wieder auf den Tisch.


Gründung einer GmbH & Co. KG

Bei der Neugründung einer GmbH & Co. KG müssen sowohl die GmbH als Komplementär als auch die Kommanditgesellschaft neu gegründet werden. Besteht bereits eine GmbH, kann diese genutzt werden, um als voll haftender Gesellschafter bei der Neugründung einer GmbH & Co. KG mitzuwirken.
Die wohl vorherrschende Art der Gründung einer GmbH & Co. KG ist die Neugründung.

„Ein-Mann“ GmbH & Co. KG denkbar

Dabei wird zunächst die GmbH per Gesellschaftsvertrag gegründet und danach die KG mit dem Vollhafter „GmbH“ und einem weiteren Kommanditisten. Dieser Kommanditist kann auch der alleinige Gesellschafter- Geschäftsführer der GmbH sein.

Experten-Tipp vom GmbH-Brief:
Bereits seit 1981 ist es unstrittig, dass auch eine sich in Gründung befindende GmbH Gesellschafter der GmbH & Co. KG sein kann. Zwar ist eine GmbH in Gründung noch nicht ins Handelsregister eingetragen, aber der notarielle Gesellschaftsvertrag macht die GmbH in Gründung hier schon in der Form handlungsfähig, dass sie Gesellschafter der KG werden kann, BGH vom 09.03.1981, Az.: II ZR 54/80.

„Der GmbH-Brief“ stellt Ihnen ein kostenloses Muster eines Gesellschaftsvertrags zum Download zur Verfügung.


Gründung einer Limited

Für die Limited gilt ausschließlich britisches Gesellschaftsrecht. Die gesetzlichen Regelungen befinden sich im so genannten companies act. Eine Limited kann von natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden.


Schritt 1: 3 Personen genügen für die Gründung

  • shareholder (Aktionär/Gesellschafter),- director (Geschäftsführer) und
  • company secretary (Gesellschaftssekretär).

Der shareholder kann gleichzeitig auch director sein.

Der company secretary muss die Pflichten der Limited gegenüber Ämtern und Behörden überwachen und einhalten. Er ist das Verwaltungsorgan der Gesellschaft und zuständig für die pünktliche Erstellung und Übersendung von Gesellschafterbeschlüssen und anderen Unterlagen.

Der director hat das Recht die Limited gegenüber Dritten zu vertreten und beispielsweise Verträge für die Limited zu schließen. Der director lässt sich mit den deutschem Geschäftsführer vergleichen.


Schritt 2: Shareholder zahlt Stammkapital ein

Im Zuge der Gründung zahlt der shareholder das Stammkapital ein und erhält dafür nach erfolgter Registrierung der Limited beim companies house eine Aktie ausgehändigt. Der shareholder haftet für die Einzahlung des Nennwerts der von ihm gezeichneten Aktien. Eine weiter gehende Haftung über das eingezahlte Kapital hinaus oder für Schulden der Gesellschaft oder für schuldhaftes Handeln der gesetzlichen Vertreter besteht grundsätzlich nicht. Die Haftung kann aber unter Umständen trotzdem auf das Privatvermögen übergreifen.


Schritt 3: Gesellschaftsvertrag und Berufungsbeschluss gehen an das companies house

Sie müssen einen Gesellschaftsvertrag (memorandum and articles of association) nach britischem Gesellschaftsrecht erstellen und beim britischen Handelsregister (companies house) einreichen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht der notariellen Form. Es reicht die einfache Schriftform. Zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag wird der Beschluss zur Berufung des directors und des company secretary eingereicht.


Schritt 4: Companies House stellt Gründungszertifikat aus
Nach erfolgter Prüfung der Rechtmäßigkeit wird das Gründungszertifikat (certificate of incorporation) ausgestellt, womit die Limited als juristische Person entstanden ist.


Die Alternative zur Limited: Die Mini-GmbH

2008 wurde das deutsche GmbH-Recht reformiert und es entstand eine existenzgründerfreundliche Form der GmbH: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch Mini-GmbH genannt. Der Vorteil: Diese „Mini-GmbH“ kann sogar ganz ohne Stammkapital gegründet werden. Eine Einlage von 1 € reicht aus. Erzielte Gewinne dürfen anfangs jedoch nur zu 75 % an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Mindestens 25 % müssen als Rücklage in die Bilanz eingestellt und dafür verwendet werden, das „normale“ GmbH-Stammkapital von 25.000 € aufzubauen. Sind die 25.000 € erreicht, kann die haftungsbeschränkte UG in eine GmbH umfirmieren – sie muss es aber nicht.

Die Mini-GmbH ist keine neue Rechtsform. Für diese neue GmbH-Variante gilt – auch in steuerlichen Fragen – grundsätzlich das GmbH-Recht.

Die Nachteile einer Mini-GmbH

Das extrem niedrige Stammkapital von gerade einmal mindestens einem Euro birgt für die Mini-GmbH eine ernste Gefahr: Mit jeder Investition ist die Firma überschuldet! Allein schon, wenn die Unternehmergesellschaft zum ersten Mal Geschäftsfreunde bewirtet. Durch die ständige Gefahr der Überschuldung droht den Gesellschafter-Geschäftsführern somit die unbeschränkte Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Natürlich werden die wenigsten Existenzgründer ihr neues Unternehmen mit nur einem Euro Stammkapital ausstatten. Dennoch: Wenn die Einlage aufgebraucht ist, stellt sich das Problem der Überschuldung von Neuem.

Des Weiteren besteht die Gefahr, dass mögliche Geschäftspartner zurückhaltend, vorsichtig und/oder misstrauisch auf eine Mini-GmbH reagieren, die über kein nennenswertes Stammkapital verfügt. Ein ähnliches Verhalten registrieren viele Gründer einer Ltd.

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