Neue Berichtigungspflicht nach BP
Schon bisher mussten fehlerhafte Steuererklärungen berichtigt werden. Jetzt geht der Gesetzgeber noch einen Schritt weiter. Künftig müssen Sie nach einer Betriebsprüfung die dort getroffenen Feststellungen selbst auswerten und auf andere Steuersachverhalte bei Ihnen anwenden.
Die bisher bestehende Regelung gilt nur noch für Betriebsprüfungsanordnungen, die vor dem 31.12.2024 bei Ihnen eingehen. Dann gilt noch: Werden bei einer Betriebsprüfung Fehler festgestellt, muss die Firma für die geprüften Steuern und Zeiträume keine zusätzlichen, darüber hinausgehenden Berichtigungen vornehmen. Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht nur, wenn Sie klar erkennen, dass eine von Ihnen eingereichte Steuererklärung unrichtig ist und dadurch Steuern verkürzt wurden (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO).
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