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/ 13. Dezember 2024

Nach der Postreform – Einspruchsfristen geändert

Ab dem 01.01.2025 gilt eine verlängerte Postzustellzeit: Die Deutsche Post hat für die Zustellung von Briefen bis zu vier Tage Zeit, um eine flächendeckende, verlässliche Zustellung zu gewährleisten.

Deshalb wurde auch die sog. Bekanntgabefiktion für Steuerbescheide, also die Annahme, ab wann ein Brief rechtlich als zugestellt gilt, von drei auf vier Tage nach der Absendung verlängert.

Anpassungen der Abgabenordnung (§ 122 und § 122a AO)

Durch Änderungen in § 122 Abs. 2 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 AO werden die dort genannten Fristen an die verlängerte Postlaufzeit angepasst. Steuerbescheide und ähnliche amtliche Mitteilungen gelten damit vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Fällt dieser vierte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Beginn der Einspruchsfrist auf den darauffolgenden Werktag.

§ 122 AO

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekanntgegeben

  1. bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post, […]

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(4) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekanntgegeben.

Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.

Kann die Finanzbehörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekanntgegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.

Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von vier Tagen nach der Absendung erhalten zu haben.

Auswirkungen auf Einspruchsfristen

Für Steuerpflichtige bedeutet diese Verlängerung mehr Reaktionszeit.
Einspruchsfristen beginnen ab dem vierten Werktag nach Aufgabe zur Post und bieten so die nötige Flexibilität, um bei Steuerbescheiden fristgerecht Einspruch einzulegen oder zu reagieren.

Wichtig
Ob die Steuerbescheide dabei per Post oder elektronisch zugestellt werden, spielt keine Rolle.

Joachim Welper