Status des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers unabhängig von Registereintrag
Folgt man einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), ist die Eintragung in das Handelsregister bei Abberufung eines Gesellschafter - Geschäftsführers einer GmbH für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht entscheidend.
Der Streitfall
Ein im Jahr 1962 geborener Kläger A war seit 1986 als Gesellschafter – Geschäftsführer mit Geschäftsanteilen von 50 % an der B GmbH beteiligt. Die weiteren Anteile in Höhe von 50 % an der B GmbH hielt sein Bruder C als Gesellschafter. Nach dem Gesellschaftsvertrag wurden die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Kläger A war vom 01.01.2006 bis 31.12.2016 nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert.
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