Stimmengleichheit und kein Stichentscheidungsrecht führen zur abhängigen Beschäftigung
Nach einem Gerichtsbescheid steht ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der mit 50 % an der Gesellschaft beteiligt ist, in einer abhängigen Beschäftigung, wenn im Gesellschaftsvertrag kein Stichentscheidungsrecht bei Stimmengleichheit verankert ist.
Der Streitfall
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