Ratgeber
/ 28. März 2025

Entfernungspauschale oder Reisekosten – manchmal nicht einfach zu klären

Der Unterschied zahlt sich in barer Münze aus: Können Sie in Ihrer Steuererklärung betrieblich gefahrene Kilometer als Reisekosten ansetzen, dann fällt der Steuervorteil deutlich höher aus, als wenn nur die Entfernungspauschale greift.

Die gesetzliche Regelung: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dürfen Sie mit der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten steuerlich geltend machen. Die beträgt aktuell für die ersten 20 Kilometer 0,30 € je Kilometer, danach 0,38 €. Entfernungspauschale bedeutet dabei, dass nur ein Weg ansetzbar ist, nicht der Hin- und Rückweg. Das ist der entscheidende Unterschied gegenüber der Ansetzbarkeit von Reisekosten. Hier gelten pro gefahrenen Kilometer zwar nur 0,30 aber für den Hin- und Rückweg. Zu den typischen Reisekosten zählen Fahrten zu Auswärtstätigkeiten und Geschäftspartnern, aber auch zu Fortbildungen. Komplizierter ist der Fall, wenn ein Unternehmen verschiedene Standorte betreibt oder wenn Sie in unterschiedlichen Filialen tätig sind. Bei Arbeitnehmern nennt der Gesetzgeber Anhaltspunkte, in welchen Fällen von einer ersten tigkeitsstätte auszugehen ist 9 Abs. 4 EStG). Für Unternehmer fehlt eine exakte Definition, was jetzt zu einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte.

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