Haftung des Geschäftsführers für Gewerbesteuerschulden
Der Streitfall
Eine Gemeinde erließ gegen eine GmbH für Eisenbinderei mehrere Gewerbesteuerbescheide. Nachdem in der Folgezeit eine Außenprüfung des Finanzamts stattfand, wurde gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Dabei stellte sich heraus, dass Einnahmen der GmbH in Höhe von rund 500.000 € auf zwei andere, nicht angegebene Konten verbucht und bar abverfügt wurden. Letztlich wurde der Geschäftsführer strafrechtlich wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt verurteilt. Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung wurde eingestellt, wobei die Gewerbesteuerbescheide aufgrund der vom Strafgericht festgestellten Sachverhalte erhöht wurden. Da die Vollstreckung wegen der Gewerbesteuerforderungen bei der GmbH erfolglos war, erließ die Gemeinde gegen den GmbH-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über rund 42.000 €. Dagegen klagte der GmbH-Geschäftsführer. Er meinte, die GmbH sei zum Zeitpunkt der Erhöhung der Gewerbesteuerbescheide nicht mehr imstande gewesen, die höheren Steuern zu begleichen. Gewinne habe die GmbH zu dieser Zeit nicht mehr erwirtschaftet.
Die Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wies die Klage ab. Zwar habe die GmbH zum Zeitpunkt der Erhöhung der Gewerbesteuer-bescheide in der Tat keine Gewinne mehr erwirtschaftet. Dem GmbH-Geschäftsführer sei jedoch anzulasten, dass er die ihm obliegende Mittelvorsorgepflicht schuldhaft verletzt habe. Er hätte wissen müssen, dass für die von ihm verschleierten Einnahmen der GmbH von rund 500.000 € Gewerbesteuern anfallen. Daher hätte er für diese absehbaren Gewerbesteuerforderungen Vorsorge treffen und die finanziellen Mittel zur Entrichtung der zukünftig fällig werdenden Gewerbesteuernachzahlungen bereithalten müssen. Der GmbH-Geschäftsführer sei dem jedoch schuldhaft nicht nachgekommen, sodass er persönlich für die Gewerbesteuerforderungen einstehen müsse (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2024, Az.: 2 S 1297/24).
Geschäftsführer haftet persönlich für Steuerschulden
Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 69 i.V.m. § 34 Abgabenordnung (AO) persönlich, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Das gilt auch, wenn des-wegen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund ausgezahlt werden. Die Steuerbehörde kann die Haftung dann mittels eines Haftungsbescheids gegen den GmbH-Geschäftsführer verfolgen (§ 191 AO). Das gilt grundsätzlich für sämtliche Steuerarten, also etwa Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer. Im Haftungsbescheid werden zugleich steuerliche Nebenleistungen fest-gesetzt (etwa Säumniszuschläge und Zinsen).
Mittelvorsorgepflicht: Geschäftsführer muss Gelder vorhalten
Ein GmbH-Geschäftsführer ist bereits vor Fälligkeit der Steuern gegenüber dem Fiskus verpflichtet, die Mittel der GmbH als Steuerschuldnerin so zu verwalten, dass diese auch erst künftig fällig werdende Steuerschulden pünktlich zahlen kann (Mittelvorsorgepflicht). Diese Pflicht wird dann verletzt, wenn der GmbH-Geschäftsführer die Gesellschaft durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außerstande setzt, die künftig fälligen und für ihn bereits vorhersehbaren Steuerschulden zu zahlen. Der GmbH-Geschäftsführer kann trotz ausreichen-der Erträge im jeweiligen Steuerjahr behaupten, er habe seine Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt. Dann muss er aber detailliert und begründet vor-tragen (sowie ggf. belegen), warum die Gesellschaft trotzdem nicht imstande war, finanzielle Mittel zur Begleichung der bereits absehbaren künftigen Steuerschulden zurückzulegen. Ein solcher Vortrag scheidet hier aus. Verschleiert der Geschäftsführer 500.000 €, muss er damit rechnen, dass dafür auch Gewerbesteuer anfällt. Wäre dieser Betrag in den Vorjahren angegeben worden, hätten davon auch die Steuern bezahlt werden können.
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