Auch im vierten Jahr nach Beginn der Coronapandemie sind Steuerberatungskanzleien weiterhin mit Zusatzbelastungen konfrontiert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte daher in einer Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das BfJ einen Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023 gefordert. Diese Forderung wurde in weiteren Gesprächen untermauert und schließlich umgesetzt.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen haben somit die Möglichkeit, ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 bis spätestens zum 31.03.2025 offenzulegen, ohne ein Ordnungsgeldverfahren zu riskieren. Diese Maßnahme soll den anhaltenden Nachwirkungen der Covid-19-Pandemie Rechnung tragen und den Beteiligten mehr Flexibilität ermöglichen. Unternehmen sollten die zusätzliche Zeit nutzen, um ihre Offenlegungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wenn das bis heute nicht erfolgt ist, sollten sie das umgehend nachholen.
Was passiert bei weiterer Verspätung?
Wird innerhalb der Schonfrist nicht veröffentlicht, passiert Folgendes: Nach Ablauf der Schonfrist kann das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Dabei erhalten Unternehmen eine Androhungsverfügung, in der eine erneute Frist von sechs Wochen gesetzt wird. Der Kostenpunkt für diese „Mahnung“ liegt noch unter 100 €. Wird diese weitere Frist nicht eingehalten, drohen empfindliche finanzielle Sanktionen. Das Ordnungsgeld beträgt laut Gesetz mindestens 2.500 € und kann bis zu 25.000 € steigen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und der Unternehmensgröße. Das Ordnungsgeld kann wiederholt verhängt werden.