Was gilt bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Lohnsteueranmeldung?
Das Finanzamt kennt kein Pardon. Ganz gleich, ob monatliche oder vierteljährliche Abgabe – geht Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Lohnsteueranmeldung auch nur einen Tag zu spät ein, fällt ein Verspätungszuschlag an.
Die Abgabe der Voranmeldungen ist eindeutig geregelt. Als Unternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Zugleich müssen Sie die zu zahlende Umsatzsteuer selbst errechnen und an das Finanzamt abführen. Der Zeitraum für die Lohnsteueranmeldung ist stets bis zum zehnten Tag des Folgemonats bzw. Quartals (§ 41a EStG). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder auf einen Feiertag, dann verschiebt sich die Abgabefrist bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer auf den nächsten Arbeitstag.
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