Ratgeber
/ 28. März 2025

Zuschläge & Erlass – bei der Sozialversicherung

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Geht die Zahlung der Beiträge auch nur einen Tag verspätet ein, werden kraft Gesetz Zuschläge festgesetzt.

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber sind verpflichtet, die kompletten Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer zum Fälligkeitstag an die zuständigen Krankenkassen abzuführen. Unterbleibt das, fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des ausstehenden Beitrags an. Dabei wird der Beitragsrückstand auf 50 abgerundet 24 SGB IV). Betroffen sind: 1. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, 2. Rentenversicherungsbeiträge, 3. Arbeitslosenversicherungsbeiträge, 4. Insolvenzgeldumlage, 5. Beiträge zum Umlageverfahren (Krankheit, Mutterschutz). Bezahlt der Arbeitgeber bis zur Fälligkeit einen Teilbetrag, bemisst sich der festzusetzende Säumniszuschlag nach dem noch ausstehenden Restbetrag. Erfreulich: Bei einem rückständigen Betrag unter 150 wird kein Säumniszuschlag erhoben, wenn der Zuschlag von der Krankenkasse gesondert anzufordern wäre.

+

Weiterlesen mit GmbH Brief+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit GmbH Brief+
Haftungsrisiken minimieren, rechtssicher handeln – und dabei maximale Steuer- und Finanzvorteile für Ihre GmbH genießen!
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, Seminar-Aufzeichnungen, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.