Ratgeber
/ 28. Mai 2025

Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gegenüber der Gesellschaft umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet – und zwar auch nach seinem Ausscheiden. Wie weit die Pflicht zur Auskunftserteilung reicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil ausführlich dargestellt.

Der Streitfall

Der Geschäftsführer einer Ingenieurs-GmbH gründete während seiner Tätigkeit für dieses Unternehmen eine Konkurrenzgesellschaft. Nachdem er zunächst 50 % der Geschäftsanteile der Konkurrenzgesellschaft hielt, wurde er zu deren Einzelprokuristen bestellt und war faktisch geschäftsführend tätig. Der Unternehmensgegenstand sowie der Kundenkreis der Ingenieurs-GmbH war identisch mit dem der Konkurrenzgesellschaft. Die Leistungen der Ingenieurs-GmbH rechnete der Geschäftsführer über die Konkurrenzgesellschaft ab und übertrug dieser die Aufträge, die er bereits zugunsten der Ingenieurs-GmbH angebahnt hatte. Neue Aufträge wies der Geschäftsführer direkt der Konkurrenzgesellschaft zu. Die Ingenieurs-GmbH machte daher gegen den früheren Geschäftsführer einen Anspruch auf umfassende Auskunftserteilung über sämtliche Geschäftstätigkeiten bei der Konkurrenzgesellschaft geltend, um ihre Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche (Hauptanspruch) beziffern zu können.

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