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/ 28. Mai 2025

IntraStat-Meldungen: Meldegrenzen deutlich angehoben

Zum Jahresbeginn 2025 wurden die Schwellenwerte für Intrastat-Meldungen deutlicher erhöht. Viele Unternehmen profitieren jetzt von weniger Bürokratie beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Wer wissen will, ob er künftig noch melden muss – hier kommt der Überblick.

Was hinter Intrastat steckt – und wer betroffen ist

Intrastat-Meldungen dienen der statistischen Erfassung des tatsächlichen Warenverkehrs zwischen Unternehmen innerhalb der EU. Sie betreffen in der Praxis vor allem Umsatzsteuerpflichtige, die regelmäßig Waren in andere EU-Staaten liefern oder von dort beziehen.

Je nachdem, ob es sich um einen sog. Eingang (innergemeinschaftlicher Erwerb) oder eine Versendung (innergemeinschaftliche Lieferung) handelt, greift eine separate Meldeschwelle.

Die neuen Grenzen im Überblick

Seit dem 01.01.2025 gelten folgende – deutlich angehobene – Schwellen:

  • Eingänge: Meldepflicht erst ab 3 Mio. Euro (vorher 800.000 €)
  • Versendungen: Meldepflicht ab 1 Mio. Euro (vorher 500.000 €)

Unternehmen, deren Warenverkehr innerhalb der EU unter diesen Schwellen bleibt, müssen keine Meldung mehr abgeben. Wird die Grenze im laufenden Jahr erstmals überschritten, beginnt die Pflicht im jeweiligen Monat.

Weniger Aufwand, aber klare Regeln

Die Entlastung ist spürbar: Laut Berechnungen reduziert sich der Meldeaufwand für Unternehmen um rund 11,6 Mio. Euro jährlich. Weiterhin meldepflichtig bleiben u. a. Lohnveredelungen und bestimmte Sonderfälle – etwa, wenn die zollrechtliche Abfertigung bei Drittlandsimporten in einem anderen EU-Land erfolgt.

Für vertiefende Informationen empfehlen sich der Leitfaden zur Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamts sowie die Intrastat-Seiten der IHKs. Dort finden sich detaillierte Praxisbeispiele, Befreiungstatbestände und technische Hinweise zur elektronischen Meldung, z. B.: Statistische Ämter: https://tinyurl.com/yxxz83zt IHK Hamburg: https://tinyurl.com/33pk5v96

Joachim Welper