Das gilt für Schutzschirm, Eigenverwaltung ohne Schutzschirm und Insolvenzplan
Während des Schutzschirmverfahrens behält der Schuldner die Verfügungshoheit, steht aber unter Aufsicht des von ihm regelmäßig vor-geschlagenen Sachwalters und ist regelmäßig für drei Monate vor Vollstreckungen der Gläubiger geschützt. Der Schuldner kann mit dem Insolvenzantrag auch nur die (zunächst vorläufige) Eigenverwaltung beantragen, etwa weil bereits Zahlungsunfähigkeit besteht, auf die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren verzichtet wird oder eine rasche Verfahrensöffnung erfolgen soll. Dabei dürfen die Gläubiger aller Voraussicht nach nicht benachteiligt werden, und es müssen Sanierungschancen bestehen. Beim Insolvenzplanverfahren nach §§ 217 ff. InsO handelt es sich schließlich um ein gerichtlich bestätigtes Vergleichsverfahren innerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens. Ziel ist die Sanierung oder geordnete Abwicklung abweichend von den gesetzlichen Regelungen der InsO, um statt der regulären „Zerschlagung“ des Unternehmens eine individuelle Lösung für die Gläubiger und die GmbH zu schaffen, etwa durch Forderungsverzicht, teilweise Befriedigung bzw. Quoten, Stundung, Verzicht auf Zinsen oder gar ein Debt-to-Equity-Swap.
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