Klarheit schaffen bei Kündigung im Namen der Gesellschaft
Gibt der Geschäftsführer einer GmbH auf deren Geschäftspapier eine Erklärung für die Vertragsbeziehungen der Gesellschaft ab, ist eine solche Erklärung objektiv grundsätzlich so zu verstehen, dass diese im Namen der Gesellschaft erteilt wird. Dabei braucht der Geschäftsführer nicht ausdrücklich mit „in Vertretung“ oder als „Geschäftsführer“ zu zeichnen.
Der Streitfall
Ein Unternehmer und seine beiden Brüder waren zu gleichen Anteilen Gesellschafter einer GmbH. Sowohl der Unternehmer als auch einer der Brüder waren zur Einzelvertretung berechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft. Ausweislich der GmbH-Satzung wurde die Gesellschaft bei Abschluss, Änderung oder Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags „durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung gemeinsam vertreten“.
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