Körperschaftsteuerliche Organschaft bei Holding
Der Streitfall
Alleinige Gesellschafterin der Klägerin – einer GmbH – war die A-GmbH. Zwischen der A-GmbH als Organträgerin (OT) und insgesamt neun Organgesellschaften (OS), zu denen auch die Klägerin gehörte, bestanden jeweils körperschaftsteuerrechtliche Organschaften. Die A-GmbH war für den Organkreis als Großhändlerin (Teilbetrieb) tätig. Die A-GmbH gliederte ihren Teilbetrieb auf eine Tochterkapitalgesellschaft (B-GmbH) aus. Anschließend übertrug die A-GmbH ihr restliches Vermögen (einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und der B-GmbH) im Wege der Ausgliederung auf eine neu gegründete KG. Die KG übernahm dabei auch den mit der Klägerin geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag. Die Klägerin ging in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr davon aus, dass zwischen ihr als Organgesellschaft und der KG als Organträgerin eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft bestand, und wurde entsprechend veranlagt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das FA die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht mehr an, da die KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe. Ein Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FA hängt mit der Revision den Streitfall vor dem BFH auf.
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