Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen
Die Vereinbarung einer Probezeit in befristeten Arbeitsverträgen wirft regelmäßig arbeitsrechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn die Probezeit einen erheblichen Teil der Vertragslaufzeit einnimmt.
Probezeit ist grundsätzlich zulässig
Es besteht keine gesetzliche Regelung, die eine Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen ausschließt. Die Probezeit dient dem Zweck, beiden Arbeitsvertragsparteien, vor allem aber dem Arbeitgeber, die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines begrenzten Zeitraums zu prüfen, ob sich das Arbeitsverhältnis bewährt. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Wird eine Probezeit vereinbart, so gilt diese als eigenständige Vereinbarung innerhalb des befristeten Arbeitsvertrags. Sie muss eindeutig vertraglich geregelt sein. Eine stillschweigende Probezeitvereinbarung ist nicht möglich.
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