Praxisbericht
/ 01. September 2025

Zurechnung einer vGA abweichend von der Beteiligungsquote

Erzielt eine GmbH Schwarz­einnahmen, müssen nicht zwingend alle Gesellschafter diese als vGA versteuern. Entscheidend ist vielmehr, wer Zugriff auf die Gelder hatte. Das muss vom Finanzamt festgestellt werden.

Der Streitfall

Eine Tochter und ihre Mutter waren zu je 50 % an einer GmbH beteiligt. Die GmbH unterhielt zwei Betriebsstätten, einen Textilgroßhandel und ein Modehaus. Während die Tochter für den Textilgroßhandel zuständig war, leitete die Mutter das Modehaus. Bei einer Betriebsprüfung wurden erhebliche Schwarz­einnahmen festgestellt bzw. geschätzt. Das Finanzamt rechnete diese den zwei Gesellschafterinnen gemäß ihrer Beteiligungsquote je zur Hälfte als vGA zu. Dagegen klagte die Tochter. Sie trug vor, dass ihr diese Gelder nicht zugeflossen seien. Zuständig gewesen sei sie nur für den Textilgroßhandel, bei dem sich die Eltern wöchentlich die Bareinnahmen abgeholt hätten. Auch hätten ihre Eltern das Modehaus allein verwaltet und die dortigen Einnahmen an sich genommen.

+

Weiterlesen mit GmbH Brief+

Sie haben noch kein Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit GmbH Brief+
Haftungsrisiken minimieren, rechtssicher handeln – und dabei maximale Steuer- und Finanzvorteile für Ihre GmbH genießen!
Exklusiver Zugriff auf die Online-Mediathek mit allen Ausgaben, Seminar-Aufzeichnungen, Arbeitshilfen und Downloads.
Für Themenwünsche und eigene Fragen wenden Sie sich zudem als Kunde jederzeit direkt an uns und unsere Experten.