Ratgeber
/ 29. September 2025

Haftung: Arbeitgeber muss für die zugesagte bAV einstehen

Sagt der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu, muss er dafür einstehen. Das gilt auch, wenn die Durchführung der bAV nicht unmittelbar über ihn erfolgt, sondern über einen externen Versorgungsträger.

Kürzt nun der Träger seine Leistungszusage, muss der Arbeitgeber die Kürzung gegenüber dem Versorgungsberechtigten ausgleichen. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung trifft den Arbeitgeber die volle Haftung.

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