Strenge Maßstäbe – der Geschäftsführer haftet für Steuerschulden
Bei einer GmbH-Gründung spielen Haftungsgründe oftmals eine wichtige Rolle. Doch Vorsicht: Ein Schutzschild gegen eine persönliche Haftungsinanspruchnahme ist das keineswegs. Wenn dann noch Steuerschulden im Spiel sind, kennen Stadt und Finanzamt kein Pardon.
Das bekam ein GmbH-Geschäftsführer zu spüren, der es mit den Grundsätzen einer gewissenhaften Geschäftsführertätigkeit alles andere als genau nahm. Seinem Steuerberater nannte er ein Geschäftskonto und reichte dazu jeweils die entsprechenden Belege ein. Dass ein Großteil der GmbH-Einnahmen auf zwei weitere Konten floss und diese weder in der Buchführung auftauchten noch versteuert wurden, stellte sich bei einer späteren Betriebsprüfung heraus. Den Prüfern fiel zudem auf, dass sämtliche Lohnzahlungen in bar erfolgten und etliche Arbeitnehmer nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren.
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