Umsatzsteuer – bei aufwendigen Umgestaltungen droht der Verlust von Steuervorteilen
Der Gesetzgeber definiert, in welchen Fällen Unternehmer die Vorzüge der sog. Differenzbesteuerung nutzen können. Das gilt typischerweise, wenn sie gebrauchte Gegenstände von Privatpersonen ankaufen, um diese anschließend weiterzuveräußern. Die Folgen:
- Kauft ein Unternehmer gebrauchte Gegenstände von Privatpersonen, kann die Firma keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
- Kommt es zum Weiterverkauf dieser Waren, muss der Unternehmer keine Umsatzsteuer aus dem Gesamterlös abführen. Lediglich auf die Marge (Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis) ist Umsatzsteuer zu berechnen.
Problematisch wird der steuerliche Sachverhalt, wenn der Unternehmer Gegenstände von einer Privatperson ankauft und diese aufwendig bearbeitet, restauriert oder umbaut. Das verdeutlicht ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das den Steuervorteil in solchen Fällen verwehrt.
Der Streitfall
Eine Firma kaufte alte Kommoden von Privatpersonen auf, ein Vorsteuerabzug daraus fand nicht statt. Die Unternehmerin restaurierte die Kommoden und baute durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens die ursprünglichen Kommoden zu neuwertigen Waschtischen um. Die Kunden konnten zwischen verschiedenen Waschbecken auswählen, die dann individuell eingebaut wurden. Anschließend stellte die Unternehmerin zwei Rechnungen. Eine über die restaurierte Kommode, hierauf wendete sie die Differenzbesteuerung an. Die zweite Rechnung beinhaltete den Auf- und Umbau des ausgewählten Waschtischs unter Anwendung der Regelbesteuerung mit 19 % Umsatzsteuerausweis.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung monierte eine Prüferin die Rechnungstellung. Sie unterstellte eine einheitliche Lieferung, somit sei keine anteilige Differenzbesteuerung möglich. Entsprechend forderte das Finanzamt Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag. Gegen die neuen Umsatzsteuerbescheide wehrte sich die Unternehmerin vergeblich. Es folgte eine Klage vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein, und die Firma durfte sich vorübergehend als Sieger fühlen (Urteil vom 29.03.2023, Az.: 4 K 77/22). Das Gericht ließ die Differenzbesteuerung zu, doch in der anschließenden Revision kassierte der Bundesfinanzhof das steuerfreundliche Urteil wieder ein.
Die Entscheidung
Sofern die Differenzbesteuerung genutzt wird, muss dem angekauften gebrauchten Gegenstand unverändert die Funktion zukommen, die er im Neuzustand gehabt habe. Das sei bei den Kommoden nicht gegeben. Die Funktion des Gegenstands sei aufgrund der zusätzlichen Leistungen der Unternehmerin anders als zuvor (sog. Upcycling – in diesem Fall ein Waschtisch statt einer Kommode). Der neue Keramikaufsatz sei kein wiederverwerteter Gebrauchsgegenstand, sondern sei erstmalig in den Wirtschaftskreislauf gelangt. Es sei eine einheitliche Leistung vorhanden, die auch nicht durch zwei getrennte Rechnungen künstlich in zwei Leistungen aufgeteilt werden kann. Die anteilige Differenzbesteuerung sei daher so nicht möglich (BFH, Urteil vom 11.12.2024, Az.: XI R 9/23).
Die BFH-Richter haben den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückgegeben. Sie fordern ein neues Urteil unter Berücksichtigung von diesen Sachverhalten: Bei der aufgearbeiteten Kommode mit neuem Keramikaufsatz und Zubehörteilen handele es sich um einen einheitlichen Umsatz. Das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt erfülle nicht die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Optimierung Ihrer Geschäftspraxis
Auch wenn das Urteil in diesem konkreten Fall die Differenzbesteuerung nicht zulässt, zeigt die Entscheidung interessante Gestaltungsmöglichkeiten auf: Die Differenzbesteuerung ist demnach nur möglich, sofern weder der privat gekaufte Gegenstand noch anschließend verwendete Zusatzkomponenten zum Vorsteuerabzug berechtigen. Im Urteilsfall war das anders, die Unternehmerin hatte aus den Rechnungen der von ihr vorab gekauften und dann eingebauten Waschtische die Vorsteuer in Anspruch genommen. Auch bei ähnlich gelagerten Sachverhalten gerät der Steuervorteil dann in Gefahr – etwa bei der Aufbereitung von Fahrzeugen, Geräten und Maschinen.
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