Lohnsteuer: Darauf muss der Arbeitgeber achten
Bei der Lohnsteuer sollte der Arbeitgeber beachten, dass vermögenswirksam nur solche Lohnteile angelegt werden können, die zum Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gehören, und welche Besonderheiten bei den Anlageformen sowie dem Lohnabzug bestehen. Daneben gelten für den Arbeitgeber weitere lohnsteuerliche Pflichten.
Begünstigte Arbeitnehmer: Anlage nur vom Arbeitslohn
Vermögenswirksame Leistungen werden regelmäßig mit dem Ziel angelegt, die steuerfreien Arbeitnehmer-Sparzulagen zu erhalten. Dazu muss die Anlage der Leistungen grundsätzlich für die Dauer der Sperrfrist, also von sechs bzw. sieben Jahren, erfolgen. Begünstigt sind die vom arbeitsrechtlichen Geltungsbereich des 5. VermBG erfassten Arbeitnehmer.
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