Hintergrund
/ 18. Dezember 2025

Lohnsteuerabzug: So werden die Leistungen zeitlich zugeordnet

Zahlt der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 2 Abs. 6 VermBG), der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

Die zeitliche Zuordnung im Lohnzahlungszeitraum geschieht wie folgt:

  • Laufende vermögenswirksame Leistungen sind dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, in den auch der übrige laufende Arbeitslohn fällt.
  • Wurden Abschlagszahlungen geleistet, sind die bei der Lohnabrechnung ausgezahlten Beträge Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahrs, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen nicht übersteigt, er noch im abgelaufenen Kalenderjahr endet und die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt (§ 39b Abs. 5 EStG). Die vermögenswirksamen Leistungen sind also dem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, wenn sie bis spätestens zum 21. Januar des neuen Kalenderjahrs erbracht werden.
  • Sind vermögenswirksame Leistungen sonstige Bezüge, sind sie dem Kalenderjahr des Zuflusses beim Arbeitnehmer zuzurechnen (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).

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