Ratgeber
/ 18. Dezember 2025

Vermögenswirksame Leistungen: Das ist arbeitsrechtlich relevant

Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits- und lohnsteuerrechtlich besonders eng miteinander verwoben. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind neben dem Geltungsbereich des 5. VermBG vor allem Fragen des Arbeitsentgelts im Zusammenhang mit den vermögenswirksamen Leistungen von Bedeutung. Das betrifft unter anderem die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die Vereinbarungsformen der Leistungen sowie den Pfändungsschutz.

Geltungsbereich des 5. VermBG: Arbeitnehmer, Azubis und Heimarbeiter

Der persönliche Geltungsbereich des 5. VermBG umfasst Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und die in Heimarbeit Beschäftigten. Maßgeblich ist die Auslegung des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne des deutschen Arbeitsrechts. Erfasst werden daher auch kurzfristig oder geringfügig entlohnte Beschäftigte, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sowie Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis nach § 221 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stehen. Ebenso erstreckt sich der Geltungsbereich auf

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht und die trotzdem aus dem Arbeitsverhältnis noch Arbeitslohn für geleistete Arbeit erhalten (etwa während des abgeleisteten Wehrdiensts) sowie
  • aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Personen, die aufgrund der Abwicklung des früheren Arbeitsverhältnisses noch für die erbrachte Arbeitsleistung vergütet werden.

Ob der Arbeitnehmer im In- oder Ausland wohnt, spielt keine Rolle, sodass etwa Grenzgänger ins benachbarte Ausland mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Inland oder ins Inland mit Wohnsitz im Ausland ebenfalls unter den Geltungsbereich fallen. Für Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten gilt das Gesetz entsprechend.

Vom Geltungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen sind die Mitglieder des zur gesetz­lichen Vertretung berufenen Organs juristischer Personen sowie die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung von Personengesamtheiten berufenen Personen (§ 1 Abs. 3 VermBG). Das betrifft insbesondere Vorstandsmitglieder und ­GmbH-Geschäftsführer. Dagegen findet das Gesetz Anwendung auf Kommanditisten oder stille Gesellschafter eines Unternehmens, die mit der Kommanditgesellschaft oder dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, der sie in eine abhängige Stellung zur Gesellschaft oder dem Unternehmen bringt und sie deren Weisungsrecht unterstellt.

Darüber hinaus gilt das 5. VermBG nicht für:

  • freiwillig Wehrdienstleistende ohne ruhendes Arbeitsverhältnis
  • Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und Empfänger von arbeitsrechtlichen Versorgungsbezügen einschließlich Vorruhestandsbezügen ohne bestehendes aktives Arbeitsverhältnis
  • Personen, die bestimmte Freiwilligendienste leisten (etwa freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder ein Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes)
  • Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes
  • Bedienstete der internationalen Organisationen, deren Arbeitsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht nicht unterliegt

Vermögenswirksame Leistungen: Das bedeutet der Begriff

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Die Geldleistungen können auf einem vom Arbeitgeber zugesagten und zusätzlich zum Lohn gezahlten Zuschuss beruhen oder vom Arbeitnehmer selbst zum Zwecke der Vermögensbildung aus seinem Entgelt erbracht werden.

Arbeitsrechtlich sind vermögenswirksame Leistungen Bestandteil der Vergütung (§ 2 Abs. 7 VermBG), auch wenn sie der Arbeitgeber zahlt. Leistet der Arbeitgeber diese Zahlungen nicht und führt stattdessen die Beträge allein aus dem sonstigen Gehalt des Arbeitnehmers ab, hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Wurden dagegen vom Arbeitgeber keine Beträge an den Träger der vermögenswirksamen Leistung erbracht, kann der Arbeitnehmer lediglich die Nachzahlung vom Arbeitgeber an den Träger verlangen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 09.09.2012, Az.: 5 AZR 628/11).

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