Wichtig für den Arbeitgeber: Auskunft, Außenprüfung, Haftung
Auskunft, Außenprüfung und Haftung sind für den Arbeitgeber besonders sensible Bereiche, da bei nicht eingeholten Auskünften und Fehlern häufig erhebliche Kosten drohen.
Bei Zweifeln über die Handhabung des 5. Verm-BG erteilt das zuständige Finanzamt verbindliche Auskünfte darüber, wie im betreffenden Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind. Für den Arbeitgeber (und auch den Arbeitnehmer) ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, dagegen für die Anlageinstitute das für deren Besteuerung zuständige Finanzamt (§ 15 Abs. 4 VermBG).
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