Minijobs auch mal individuell versteuern statt pauschal
Seit vielen Jahren erfreuen sich die „Minijobs“ großer Beliebtheit – steuerlich gibt es aber auch noch andere Möglichkeiten, wie man diese Aushilfslöhne versteuern kann.
Das Lohnsteuerrecht (§ 40a EStG) unterscheidet zwei Arten von Aushilfstätigkeit: Während bei einer geringfügigen Beschäftigung der Verdienst im Vordergrund steht, kommt es bei der kurzfristigen Beschäftigung auf die Beschäftigungsdauer an. Die häufige Annahme, dass Aushilfslöhne generell steuerfrei sind, trifft aber in keinem der beiden Fälle zu.
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