Erstattungsfähige Ladestrompauschale richtig berechnen – Teil 2
Im zweiten Teil unserer Beitragsserie geht es um Ladekosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt. Wichtigste Neuerung ist hierbei, dass die zu Hause geladene Strommenge nachgewiesen werden muss, was einigen technischen Aufwand mit sich bringt.
Kein steuerfreier Ladestrom für Privatfahrzeuge
Für ein privates (Hybrid-)Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Ladekosten nicht steuerfrei erstatten. Solche Zahlungen stellen Arbeitslohn dar, der nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) versteuert werden muss. Steuerfrei möglich ist allerdings die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung (in der Regel Wallbox), mit welcher der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug bei sich zu Hause auflädt. Übereignet der Arbeitgeber diese an den Arbeitnehmer, kann er hierfür eine einmalige Pauschalsteuer von 25 % übernehmen (mehr dazu im ersten Teil).
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