Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung trotzdem möglich sein kann – selbst dann, wenn die Lieferung am Ende ausbleibt.
Entscheidend ist die Sicht des Unternehmers zum Zahlungszeitpunkt
Im Streitfall ging es um Anzahlungen für eine Photovoltaikanlage, die aufgrund eines Betrugsmodells nie geliefert wurde. Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug. Der BFH stellte jedoch klar: Maßgeblich ist, ob der Unternehmer bei Zahlung davon ausgehen durfte, dass die Leistung künftig noch erbracht wird.
Besonders wichtig: Eine Rechnung muss nicht ausdrücklich den Begriff „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ enthalten. Es reicht aus, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung eine noch ausstehende Leistung betrifft.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Das Urteil stärkt die Position ehrlicher Unternehmer erheblich. Gerade bei größeren Investitionen werden Anzahlungen häufig verlangt. Fällt der Lieferant später aus, oder kommt es zu Insolvenz oder Betrug, drohte bislang oft Streit mit dem Finanzamt über den Vorsteuerabzug.
Der BFH macht nun deutlich: Entscheidend ist der gute Glaube des Leistungsempfängers. Eine spätere Nichtlieferung führt nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs. Auch Vorauszahlungsrechnungen ohne ausdrücklichen Hinweis auf „Vorkasse“ können ausreichen (BFH, Urteil vom 04.12.2025, Az.: V R 38/23).
Worauf Unternehmen jetzt achten sollten
Für die Praxis bedeutet das Urteil dennoch keine „Blankovollmacht“. Unternehmen sollten:
- Anzahlungen sauber dokumentieren
- Rechnungen möglichst eindeutig formulieren
- Verträge und Zahlungsvereinbarungen archivieren
- und prüfen, ob die geplante Leistung zum Zahlungszeitpunkt realistisch erschien
Denn der Vorsteuerabzug bleibt ausgeschlossen, wenn bereits bei Zahlung erkennbar war, dass die Leistung wahrscheinlich nicht mehr erbracht wird.