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Autor: ext_dumonta

Privat-, Regel-, GmbH- oder EU-Insolvenz: Für wen welches Verfahren?

Je nach persönlicher, beruflicher oder unternehmerischer Situation kommen verschiedene Insolvenzverfahren in Betracht. Welches im konkreten Einzelfall einschlägig ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Eine erste Orientierung bietet der folgende Überblick.

Das gilt für Schutzschirm, Eigenverwaltung ohne Schutzschirm und Insolvenzplan

Das Schutzschirmverfahren bietet dem Schuldner die Möglichkeit, unter dem Schutz eines besonderen Verfahrens in Eigenverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan aufzustellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgeführt werden soll (§ 270d Abs. 1 InsO).

Verfahrenseröffnung: Der offizielle Startschuss

Am Tag der Verfahrenseröffnung erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss, wonach das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird. Damit enden die vorläufigen Verfahren, also auch der Schutzschirm. Zugleich wird ein Insolvenzverwalter oder ein Sachwalter bestellt, d.h. in der Regelinsolvenz ein Insolvenzverwalter nach § 27 InsO, der die volle Kontrolle über das Vermögen des Schuldners erhält.

GmbH-Insolvenz: So funktionieren Verfahren und Sanierungschancen

Je nach Stadium vor und innerhalb des Insolvenzverfahrens bestehen verschiedene Möglichkeiten, die Gesellschaft erfolgreich zu sanieren. Die Optionen reichen vom Debt-to-Equity-Swap, StaRUG-Verfahren, Verkauf der GmbH vor Insolvenzeintritt, Schutzschirmverfahren, Eigenverwaltungsverfahren ohne Schutzschirm, Insolvenzplanverfahren bis zur übertragenden Sanierung.

Schuldenfreiheit für Unternehmer

Manche Einzelunternehmer und Freiberufler haben sich mit ihrer selbstständigen und als natürliche Person ausgeübten Tätigkeit hoch verschuldet. Das kann ebenso für ehemalige GmbH-Geschäftsführer gelten, vor allem wenn sie zuvor auch noch in der persönlichen Haftung gestanden haben.

GmbH in der Krise: Schnelles Handeln ist Pflicht

Gerät die GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, muss schnell gehandelt werden. Denn der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei bestimmten Insolvenzgründen innerhalb der vorgegebenen Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht, droht ihm die persönliche Haftung bei gegen ihn gerichteten Ersatzansprüchen.

Privatinsolvenz: In fünf Schritten aus der Schuldenfalle

Mit der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) nebst anschließender Restschuldbefreiung erhält der Schuldner die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Einsichtnahme in Bücher nach beendeter Liquidation

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 06.11.2024 (Az.: 10 Wx 20/24) die Rechte von Gläubigern gegenüber liquidierten GmbHs gestärkt. Demnach haben Gläubiger ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die beim Registergericht verwahrten Bücher und Schriften der Gesellschaft, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Keine Umlage-1-Erstattung bei einem Fremdgeschäftsführer

Die Richter des LSG Berlin-Brandenburg mussten darüber entscheiden, ob eine gesetzliche Krankenkasse Arbeitgeberaufwendungen für die Entgeltfortzahlung (Umlage 1) für einen Geschäftsführer einer GmbH erstatten muss oder nicht.

Finanzierung: Wie die Nachhaltigkeit Ihrer Firma die Kreditvergabe beeinflusst

Kreditverhandlungen sind in diesen Zeiten kein Zuckerschlecken. Jetzt kommt zusätzlich hinzu, dass immer mehr Banken das Nachhaltigkeitsverhalten eines Unternehmens als weiteres Kriterium bei der Darlehensvergabe und den Konditionen berücksichtigen. Wie Sie am besten damit umgehen.
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