Ob Fahrtkosten, Hotel oder Verpflegung – hinter scheinbar einfachen Reisekosten verbergen sich zahlreiche steuerliche Besonderheiten. Wer sie kennt, vermeidet teure Fehler und unnötigen Verwaltungsaufwand.
Ein kostenloses Frühstück oder ein Geschäftsessen klingt zunächst erfreulich. Steuerlich kann eine gestellte Mahlzeit jedoch Auswirkungen auf die Verpflegungspauschale haben.
Oft sind es die kleinen Beträge, die am Ende den Unterschied machen. Doch nicht jede Ausgabe während einer Dienstreise zählt automatisch zu den steuerlich begünstigten Reisenebenkosten.
Ob Hotel, Pension oder Ferienwohnung – Übernachtungskosten können grundsätzlich in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden. Grenzen setzt das Steuerrecht allerdings bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten.
Viele Streitigkeiten im Reisekostenrecht beginnen mit einer einzigen Frage: Wo befindet sich die erste Tätigkeitsstätte? Die Antwort hat weitreichende steuerliche Folgen.
Essen muss jeder – steuerlich werden Verpflegungskosten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Entscheidend sind vor allem die Dauer der Auswärtstätigkeit und die gesetzlichen Pauschalen.
Mit der Fahrt beginnt jede Dienstreise – steuerlich aber längst nicht jede Erstattung. Welche Kosten berücksichtigt werden und wann Pauschalen ausreichen, entscheidet das Reisekostenrecht.
Ein aktuelles Urteil stellt klar, dass die Überlassung eines Autostellplatzes für einen Firmenwagen nicht mit der 1-%-Regelung abgegolten ist, sondern zusätzlich versteuert werden muss. Welche Kosten sind in der Pauschalbesteuerung enthalten und welche nicht – ein Überblick.
Mit dem neuen Umwandlungssteuer-Erlass hat die Finanzverwaltung 2025 weitreichende Änderungen bei den Sperrfristregelungen des UmwStG auf den Weg gebracht. Besonders betroffen sind Einbringungen und Anteilstauschvorgänge unter dem gemeinen Wert.