Offenbare Unrichtigkeit bei Feststellung des steuerlichen Einlagekontos
Werden frühere Einlagen in das Kapital der GmbH zurückgezahlt, die weder Stammkapital noch Gewinnrücklagen sind, ist diese Rückzahlung steuerfrei. Um dies in der GmbH-Praxis steuerlich sicherzustellen, sind solche Einlagen auf einem besonderen Konto, dem sog. steuerlichen Einlagekonto aufzuzeichnen.