Durch die deutlich gestiegenen Einkommensgrenzen bei den vermögenswirksamen Leistungen (VL) bleibt für Arbeitnehmer auch im Jahr 2026 das Sparen mit vermögensbildenden Zahlungen des Arbeitgebers lukrativ.
Vermögenswirksame Leistungen sind arbeits- und lohnsteuerrechtlich besonders eng miteinander verwoben. In arbeitsrechtlicher Hinsicht sind neben dem Geltungsbereich des 5. VermBG vor allem Fragen des Arbeitsentgelts im Zusammenhang mit den vermögenswirksamen Leistungen von Bedeutung. Das betrifft unter anderem die Verpflichtungen des Arbeitgebers, die Vereinbarungsformen der Leistungen sowie den Pfändungsschutz.
Auskunft, Außenprüfung und Haftung sind für den Arbeitgeber besonders sensible Bereiche, da bei nicht eingeholten Auskünften und Fehlern häufig erhebliche Kosten drohen.
Bei der Lohnsteuer sollte der Arbeitgeber beachten, dass vermögenswirksam nur solche Lohnteile angelegt werden können, die zum Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gehören, und welche Besonderheiten bei den Anlageformen sowie dem Lohnabzug bestehen. Daneben gelten für den Arbeitgeber weitere lohnsteuerliche Pflichten.
Werden vermögenswirksame Leistungen in einer der nach dem 5. VermBG begünstigten Formen angelegt, gewährt das Finanzamt Arbeitnehmer-Sparzulagen, die dem einzelnen Mitarbeiter ausgezahlt werden.