Im zweiten Teil unserer Beitragsserie geht es um Ladekosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt. Wichtigste Neuerung ist hierbei, dass die zu Hause geladene Strommenge nachgewiesen werden muss, was einigen technischen Aufwand mit sich bringt.
Bei der Lohnsteuer sollte der Arbeitgeber beachten, dass vermögenswirksam nur solche Lohnteile angelegt werden können, die zum Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gehören, und welche Besonderheiten bei den Anlageformen sowie dem Lohnabzug bestehen. Daneben gelten für den Arbeitgeber weitere lohnsteuerliche Pflichten.