Schätzungen nach der Richtsatzsammlung galten lange als Standard. Doch der BFH hat jetzt Zweifel an deren Tragfähigkeit geäußert – und sendet ein klares Signal: Pauschale Aufschläge reichen nicht mehr.
Wer Vermögen frühzeitig an die nächste Generation überträgt, kann mehrere
steuerliche Freibeträge kombinieren – und dadurch Einkommensteuer und Schenkungsteuer. Eine vorausschauende Gestaltung lohnt sich besonders bei Kapitalanlagen, Immobilien oder größeren Geldbeträgen.
Teil 1 lieferte den Überblick zur Rückkehr des ermäßigten Steuersatzes ab 2026. Teil 2 zeigt, wo es in der Umsetzung kompliziert wird: Wie Kombiangebote korrekt aufgeteilt werden, was sich bei Business-Packages ändert – und warum Gutscheine künftig steuerlich ganz anders zu behandeln sind.
Steuerstundungsmodell, Investitionsabzugsbetrag (IAB) und GmbH & Co. KG:
Der BFH verschärft den Blick auf Verlustzuweisungen in Beteiligungsstrukturen. Für Geschäftsführer und Initiatoren entsteht ein konkretes Gestaltungs- und Haftungsrisiko.
Energiekosten bleiben ein zentraler Belastungsfaktor für Unternehmen und Privathaushalte. Für 2026 sind mehrere Entlastungsmaßnahmen vorgesehen bzw. beschlossen. Der Beitrag zeigt, welche Regelungen gelten, wen sie betreffen und wie die praktische Umsetzung erfolgt.
Im zweiten Teil unserer Beitragsserie geht es um Ladekosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt. Wichtigste Neuerung ist hierbei, dass die zu Hause geladene Strommenge nachgewiesen werden muss, was einigen technischen Aufwand mit sich bringt.
Neue Vorgaben des BMF, strengere Anforderungen an elektronische Rechnungen und klare Abgrenzungen bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit bringen entscheidende Neuerungen bei den Bewirtungskosten. Wer diese kennt, kann Fehler vermeiden und steuerliche Vorteile nutzen.
Pflegezusatzversicherung, Sonderausgaben, Höchstbetrag: Ein aktuelles Urteil stellt klar, dass freiwillige Pflegezusatzbeiträge steuerlich oft ins Leere laufen. Unternehmer und GmbH-Geschäftsführer sollten die Abzugsregeln genau kennen, um Fehlkalkulationen zu vermeiden.
Seit dem 01.01.2026 gilt wieder der reduzierte Umsatzsteuersatz auf Speisen bei Restaurant- und Verpflegungsleistungen. Doch was auf den ersten Blick nach Entlastung klingt, bringt viele Detailfragen mit sich – besonders bei Getränken, Pauschalangeboten oder Events rund um Silvester. Teil 1 zeigt, wie sich die Änderungen grundlegend auswirken und wer davon betroffen ist.