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Autor: schmidta

Lohnsteuer: Darauf muss der ­Arbeitgeber achten

Bei der Lohnsteuer sollte der Arbeitgeber beachten, dass vermögenswirksam nur solche Lohnteile angelegt werden können, die zum Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gehören, und welche Besonderheiten bei den Anlageformen sowie dem Lohnabzug bestehen. Daneben gelten für den Arbeitgeber weitere lohnsteuer­liche Pflichten.

Lohnsteuerabzug: So werden die Leistungen zeitlich zugeordnet

Zahlt der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen, ist das steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 2 Abs. 6 VermBG), der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.

So pro­fitieren Mitarbeiter

Werden vermögenswirksame Leistungen in einer der nach dem 5. VermBG begünstigten Formen angelegt, gewährt das Finanzamt Arbeitnehmer-Sparzulagen, die dem einzelnen Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Die neue Schnellabschreibung für Elektrofahrzeuge

Seit Juli 2025 gilt ein neues Abschreibungsmodell für Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen. Mit bis zu 75 % Abschreibung im ersten Jahr wird der Umstieg auf E-Mobilität für Unternehmen deutlich attraktiver. Wer richtig plant, spart sofort Steuern.

Umsatzsteuer – bei aufwendigen Umgestaltungen droht der Verlust von Steuervorteilen

Kaufen Unternehmer Gegenstände von Privatpersonen an und veräußern diese weiter, kommt bei der Umsatzsteuer häufig die Differenzbesteuerung zur Anwendung. Doch was gilt, wenn die angekaufte Ware vor dem Weiterverkauf aufbereitet oder verändert wird? Welche Umsatzsteuer fällt dann an?

Wie viele Kreditsicherheiten hat Ihre Bank – lohnt sich das Zurückholen?

Banken fordern oft viele Sicherheiten für die Gewährung von Darlehen. Doch eine spätere Rückgabe erfolgt nur selten, selbst wenn der Kredit gar nicht mehr in der ursprünglichen Höhe besteht. Wie können Sie dagegensteuern, und lohnt sich der Aufwand?

Einbringungsgeborene Anteile – was Geschäftsführer wissen müssen

Der Verkauf von GmbH-Anteilen nach einer Einbringung kann schwerwiegende steuerliche Folgen haben. Der Begriff „einbringungsgeborene Anteile“ ist zwar Geschichte, das Problem nicht: Heute sind es „sperrfristbehaftete Anteile“ – und die steuerlichen Fallstricke lauern weiterhin direkt hinter der Transaktion.

Neue Regeln für die Prüfungsanordnung

In einem umfangreichen Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekannt gegeben.
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