Mit dem neuen Umwandlungssteuer-Erlass hat die Finanzverwaltung 2025 weitreichende Änderungen bei den Sperrfristregelungen des UmwStG auf den Weg gebracht. Besonders betroffen sind Einbringungen und Anteilstauschvorgänge unter dem gemeinen Wert.
Der Verkauf von GmbH-Anteilen nach einer Einbringung kann schwerwiegende steuerliche Folgen haben. Der Begriff „einbringungsgeborene Anteile“ ist zwar Geschichte, das Problem nicht: Heute sind es „sperrfristbehaftete Anteile“ – und die steuerlichen Fallstricke lauern weiterhin direkt hinter der Transaktion.