Der Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag
Der Streitfall
Der Kläger war bei seinem Arbeitgeber – einer konzernzugehörigen GmbH – vom 01.12.2009 bis 31.07.2015 in Altersteilzeit beschäftigt. In dieser Zeit arbeitete er nur zu 50 % und bekam neben seinem Gehalt einen steuerfreien Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % des Bruttogehalts. Daneben nahm er an einem Bonusprogramm teil, das eine Zahlung vorsah, die sich am Aktienkurs der Muttergesellschaft orientierte. Die Zahlung erfolgte im Januar 2017 – damit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Kläger bereits im Ruhestand befand. Zur Auszahlung kam ein Betrag von 10.497,20 €, wobei 7.498 € auf den Bonus entfielen und 2.999,20 € (40 % von 7.498 €) als Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag gezahlt wurden. Diese Berechnung basierte auf einer entsprechenden Zusage an den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber versteuerte zunächst den vollen Betrag als Arbeitslohn nach der Fünftelregelung. Bei seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger den Aufstockungsbetrag dann als steuerfreie Lohnersatzleistung geltend, die lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies lehnte das Finanzamt ab. Der anschließenden Klage gab das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 22.11.2021 (Az.: 6 K 1902/19) statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.
…