Die Beschäftigung des Ehe- oder Lebenspartners lässt sich mit einer Direktversicherung sinnvoll für die Altersversorgung nutzen. Damit die steuerlichen Vorteile erhalten bleiben, müssen Arbeitsverhältnis und Vergütung jedoch fremdüblich ausgestaltet sein.
Mit einer Pensionszusage lassen sich Altersvorsorge und Steuervorteile kombinieren – ob für Mitarbeitende oder sich selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer. Doch steuerlich gelten dabei klare Spielregeln. Wer sie kennt, nutzt das Potenzial optimal.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) umfasst Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagt wurden. Sie ist herkömmlicherweise eine freiwillige Arbeitgeberleistung.
Bestimmt eine Versorgungsordnung die Regeln für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV, kann die Versorgungsordnung nicht zugleich auch die Versorgungszusage sein. Vielmehr wird die Versorgungszusage erst durch die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung erteilt.
Erfüllt der Arbeitgeber seine korrekte und umfassende Informationspflicht über die Entgeltumwandlung für die bVA, sollte das unbedingt in einem Beratungsprotokoll ausführlich dokumentiert werden.
Bei der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bestehen für den Arbeitgeber zahlreiche Haftungsrisiken. Denn neben dem Betriebsrentenrecht spielen hier auch Versicherungsvertragsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht eine Rolle.