Erlass von Kirchensteuer bei Gewinn aus Veräußerung von GmbH-Anteil
Der Streitfall
Ein in Nordrhein-Westfalen wohnender Gesellschafter war an einer GmbH beteiligt, deren Anteil er in einem Sonderbetriebsvermögen hielt (also nicht im Privatvermögen). Da er seine GmbH-Beteiligung veräußern wollte, wandte er sich an das zuständige Bistum. Er teilte mit, dass er nicht aus der katholischen Kirche austrete, wenn ihm 50 % der Kirchensteuer vom Veräußerungsgewinn erlassen werden. Das Bistum bestätigte ihm, dass er einen Erlass in Höhe von 50 % auf die anfallende Kirchensteuer erhalten werde, und zwar „nach ständiger Erlasspraxis“ bei Gewinnen i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Gesellschafter veräußerte 85 % seiner GmbH-Beteiligung mit Gewinn und beantragte nachfolgend den Erlass von 50 % der darauf entfallenden Kirchensteuer. Den Erlass lehnte das Bistum jedoch ab.
Die Entscheidung
Die gegen das Bistum gerichtete Klage des Gesellschafters auf Erlass wies das Finanzgericht (FG) Münster ab. Einen Erlass nach § 227 Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen sahen die Richter nicht als gegeben, da die Erhebung von Kirchensteuer bei einem Gewinn aus der Anteilsveräußerung nicht unbillig sei. Denn dadurch werde die in der Vergangenheit unterbliebene Besteuerung des Wertzuwachses dieser stillen Reserven korrigiert. Auch aus dem Kirchensteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ergäbe sich kein Erlass, da dieses keine gesonderte Erlassregelung, sondern nur eine Zuständigkeitsregelung über die Kirchen für die Stundung und den Erlass beinhalte. Es fehle in dem Gesetz an den Voraussetzungen für den Erlass.
Weiterhin folge ein Erlass ebenfalls nicht aus der sog. Erlassrichtlinie für das Bistum der nordrhein-westfälischen Stadt, in der der Gesellschafter ansässig war. Nach der Richtlinie sei zwar u.a. ein Erlass bei außerordentlichen Einkünften i.S.d. § 34 EStG vorgesehen. Der Gesellschafter habe aber weder seinen Betrieb noch seinen Mitunternehmeranteil noch eine GmbH-Beteiligung im Umfang von 100 % veräußert, sondern nur von 85 %. Ebenso greife der Erlass gemäß der Richtlinie im Fall des § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen) bei ihm nicht, da die GmbH-Anteile nicht zum Privatvermögen des Gesellschafters, sondern zum Sonderbetriebsvermögen gehörten. In der Bestätigung des Bistums über den 50-%-Erlass sahen die Richter schließlich keine verbindliche Auskunft. Mangels einzelfallbezogener Rechtsanwendung fehle es bei der Bestätigung am notwendigen Rechtsbindungswillen des Bistums (FG Münster, Urteil vom 15.03.2024, Az.: 4 K 2056/21 AO).
Das sind die Voraussetzungen für den Teilerlass der Kirchensteuer
Inwieweit Steuern ganz oder teilweise erlassen werden können, ist grundsätzlich in § 227 AO geregelt. Dazu bestimmen die Kirchensteuergesetze der Länder, dass sich ein Erlass auch auf die Kirchensteuer erstreckt. Zudem können die Kirchen gemäß den Kirchensteuergesetzen weitere Erlasstatbestände festlegen. Allerdings bestimmt jede steuererhebende Religionsgemeinschaft für ihren Bereich über die Erlasstatbestände. Die Praxis einer Religionsgemeinschaft bindet also keine andere.
Liegen beim Steuerpflichtigen außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG vor (etwa Veräußerungsgewinne), wird auf seinen Antrag bei der zuständigen Kirchenbehörde die auf die außerordentlichen Einkünfte entfallende Kirchensteuer um bis zu 50 % ermäßigt. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch grundsätzlich nicht (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 01.07.2009, Az.: I R 81/08).
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