Zu spät dran? Dann hagelt es Säumniszuschläge
Das Finanzamt unterscheidet zwischen einem Verspätungs- und einem Säumniszuschlag. Der Verspätungszuschlag wird als Druckmittel eingesetzt und soll dafür sorgen, dass Steuererklärungen und Voranmeldungen pünktlich eingereicht werden. Die Behörde hebt stets den erzieherischen Zweck des Zuschlags hervor und nicht die eigentliche Strafe. Anders verhält sich das beim Säumniszuschlag: Der wird fällig, wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. Beim Säumniszuschlag hat das Finanzamt keinen Ermessensspielraum, er wird kraft Gesetz nach Überschreiten der Fälligkeit automatisch festgesetzt (§ 240 AO). Durch den Zuschlag soll der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden. Ob die Verspätung des Steuerpflichtigen verschuldet oder unverschuldet ist, spielt keine Rolle.
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