Keine Umlage-1-Erstattung bei einem Fremdgeschäftsführer
Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, bekommen für Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit ihrer Angestellten die fortgezahlten Vergütungen einschließlich der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge von den Krankenkassen erstattet. Zuständige Ausgleichskasse ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Besteht keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse, ist für die Erstattung die Kasse zuständig, an die die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung überwiesen werden. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig.
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