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Ratgeber
01. August 2025

Wann eine atypisch stille Beteiligung steuerlich vorteilhaft ist

GmbH+
Wann eine atypisch stille Beteiligung steuerlich vorteilhaft ist
Bild: ©filmfoto - getty images
Mehr Flexibilität, geringere Steuerlast – die atypisch stille Gesellschaft kann in bestimmten Fällen ein echtes Steuersparmodell sein. Vorausgesetzt, die Gestaltung hält dem Fremdvergleich stand.

Was ist eine atypisch stille Beteiligung – und worin liegt der Unterschied zur typischen?

Bei einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich eine Person am Unternehmenserfolg (z. B. der GmbH) – aber ohne im Handelsregister aufzutauchen oder Gesellschafter im zivilrechtlichen Sinn zu sein. Anders als bei der „typisch stillen“ Beteiligung wird der atypisch stille Gesellschafter steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist: Er trägt Mitunternehmerrisiko (z. B. Beteiligung an Verlusten und stillen Reserven) und hat Mitunternehmerinitiative (z. B. Kontrollrechte oder sogar Einfluss auf Geschäftsentscheidungen).

Joachim Welper
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