Wann eine atypisch stille Beteiligung steuerlich vorteilhaft ist
Was ist eine atypisch stille Beteiligung – und worin liegt der Unterschied zur typischen?
Bei einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich eine Person am Unternehmenserfolg (z. B. der GmbH) – aber ohne im Handelsregister aufzutauchen oder Gesellschafter im zivilrechtlichen Sinn zu sein. Anders als bei der „typisch stillen“ Beteiligung wird der atypisch stille Gesellschafter steuerlich wie ein Mitunternehmer behandelt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist: Er trägt Mitunternehmerrisiko (z. B. Beteiligung an Verlusten und stillen Reserven) und hat Mitunternehmerinitiative (z. B. Kontrollrechte oder sogar Einfluss auf Geschäftsentscheidungen).
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