Beratungsprotokoll zur bAV: So gut wie nie vorhanden
Ein versicherungsrechtliches Protokoll, in dem etwa die Produktdetails aufgeführt sind, reicht dazu nicht aus. Vielmehr ist arbeitsrechtlich einwandfrei zu protokollieren, dass etwa die Vor- und Nachteile der verschiedenen Versicherer und Durchführungswege sorgfältig abgewogen wurden. Zur Aufklärungspflicht gehört auch, dass bei Auszahlung der Versicherung Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass durch die Entgeltumwandlung weniger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden und sich dadurch die Altersrente verringert, was aber gerade durch die bAV mehr als ausgeglichen werden soll. Kommt nun ein ausscheidender Arbeitnehmer auf die Idee, den Arbeitgeber wegen angeblich nicht erteilter Information über die bei Auszahlung der bAV anfallenden Steuern und Versicherungsbeiträge auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, kann der Arbeitgeber ohne Beratungsprotokoll die seinerzeit erteilten Informationen nicht nachweisen. Die Frage ist dann, wer für den Schaden aufkommen muss.
…