Verspätungszuschlag bei der USt-Voranmeldung
Der Streitfall
Der Steuerpflichtige betrieb ein Unternehmen und war in den Streitjahren zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestand zunächst eine Dauerfristverlängerung, die nachfolgend beendet wurde. Die Klägerin reichte die Umsatzsteuervoranmeldung beim FA ein und erklärte darin Umsätze zum Steuersatz von 19 %, steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug und abzugsfähige Vorsteuern. Hieraus ergab sich eine Umsatzsteuervorauszahlung. Da bereits frühere Umsatzsteuervoranmeldungen unter Beachtung des Dauerfristverlängerungsantrags verspätet beim FA eingegangen waren, wurde ein Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuervoranmeldung festgesetzt. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung zurück und führte zur Begründung aus, dass der Verspätungszuschlag rechtmäßig sei.
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