Zwei Urteile – und ihre erfreulichen Folgen
Konkret hilft Ihnen eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Das Finanzamt hatte einen Verspätungszuschlag festgesetzt, obwohl es zu einer Steuererstattung kam. Dagegen wehrte sich der Steuerzahler und führte an, dass dem Fiskus durch seine verspätete Einreichung überhaupt kein Schaden entstanden sei. Das sah das Finanzamt zunächst anders, musste nach einer erfolgreichen Klage des Steuerpflichtigen jedoch einknicken. Das Finanzamt kann demnach nicht willkürlich einen Verspätungszuschlag festsetzen, sondern muss alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Dazu zählt auch, dass ein Erstattungsfall vorliegt, urteilten die Richter und weichen damit die „Muss-Regelung“ auf (FG Münster, Urteil vom 14.06.2024, Az.: 4 K 2351/23).
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