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29. April 2025

Einsichtnahme in Bücher nach beendeter Liquidation

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Einsichtnahme in Bücher nach beendeter Liquidation
Bild: ©Dekdoyjaidee - getty images
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat mit Beschluss vom 06.11.2024 (Az.: 10 Wx 20/24) die Rechte von Gläubigern gegenüber liquidierten GmbHs gestärkt. Demnach haben Gläubiger ein uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die beim Registergericht verwahrten Bücher und Schriften der Gesellschaft, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.

Der Streitfall

Im Streitfall beantragte eine Gläubigerin einer aufgelösten GmbH die Einsichtnahme in die Unterlagen des Liquidators. Sie legte einen Auftrag aus dem Jahr 2021 sowie eine entsprechende Rechnung von 2022 vor, um ihr berechtigtes Interesse zu untermauern. Das Registergericht erteilte daraufhin die Ermächtigung zur Einsichtnahme, gegen die sich der Liquidator erfolglos wehrte.

Die Entscheidung

Das OLG Bamberg stellte klar, dass gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 GmbHG Gläubiger nach Beendigung der Liquidation einer GmbH ein weder gegenständlich noch zeitlich beschränktes Recht auf Einsicht in die beim Registergericht verwahrten Unterlagen haben. Voraussetzung hierfür ist eine Ermächtigung des Registergerichts, die zu erteilen ist, wenn der Gläubiger ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Im konkreten Fall genügte die Vorlage des Auftrags und der dazugehörigen Rechnung als Nachweis dieses Interesses.

Praktische Hinweise für GmbH-Geschäftsführer

Dokumentation während der Liquidation: Es ist essenziell, während der Liquidationsphase alle relevanten Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren. Transparenz gegenüber Gläubigern: Auch nach Abschluss der Liquidation sollten Geschäftsführer darauf vorbereitet sein, Gläubigern auf berechtigtes Verlangen Einsicht in die Gesellschaftsunterlagen zu gewähren. Rechtliche Beratung einholen: Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einsichtnahmerechte von Gläubigern ist es ratsam, rechtlichen Rat einzuholen, um mögliche Haftungsrisiken zu minimieren.

§66 Abs. 1 GmbHG bestimmt: In den Fällen der Auflösung (außer dem Fall des Insolvenzverfahrens) erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird

Joachim Welper

Joachim Welper